Schneiden von Gehölzen und Fällen von Bäumen

Das Schneiden von Gehölzen und Fällen von Bäumen ist normiert. Wenn die Bäume unter die Bestimmungen der Baumschutzsatzung der Stadt Chemnitz fallen, benötigen Sie ganzjährig für den Rückschnitt/die Fällung eine Genehmigung des Grünflächenamtes der Stadt Chemnitz.
Darüber hinaus gelten weitere naturschutzrechtliche Regelungen. Damit soll sichergestellt werden, dass den wildlebenden Tieren genügend Lebensraum zum Verweilen, zur Fortpflanzung, zum Unterschlupf (Ruhe, Regeneration, Schutz vor Beutegreifern), aber auch als Futter und Nistmaterial zur Verfügung steht. Gerade in der dicht besiedelten Stadt ist die Einhaltung dieser Artenschutzbestimmungen wichtig, die nicht nur dem Schutz der wildlebenden Vogelarten, sondern auch dem Schutz von Insekten, Säugern, Amphibien und Reptilien dienen soll. Sie alle sind Bestandteil eines empfindlichen Ökosystems und als solche auch Glieder der Nahrungskette.
Unabhängig der weiteren Ausführungen sind höhlenreiche Einzelbäume (gesetzlich geschützte Biotope), Bäume in Schutzgebieten nach Naturschutzrecht oder Bäume mit Greifvogelnestern (Horste) ganzjährig geschützt.
Gehölzschnitt/Baumfällung in der Vegetationsperiode
Über die oben genannten Regelungen und Einschränkungen hinaus, ist es innerhalb der Vegetationsperiode (01.03. bis 30.09.) grundsätzlich unzulässig, Bäume die außerhalb des Waldes, von Kurzumtriebsplantagen oder gärtnerisch genutzten Grundflächen stehen, Hecken, lebende Zäune, Gebüsche und andere Gehölze abzuschneiden, auf den Stock zu setzen oder zu beseitigen.
Zulässig sind schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen. Darunter fällt der Rückschnitt des jährlichen und damit unverholzten Zuwachses bei Hecken.
Zu beachten sind jedoch weitere artenschutzrechtliche Bestimmungen nach Bundesnaturschutzgesetz, wonach in den zu schneidenden bzw. zu fällenden Gehölzen keine besetzten Fortpflanzungs- oder Ruhestätten (bspw. Nester, Baumhöhlen, Spechtlöcher) besonders oder streng geschützter Tierarten (hierzu zählen bspw. alle europäischen Vogelarten, Fledermäuse, Hornissen) vorhanden sein dürfen. Dies ist eigenständig und gewissenhaft vor Beginn der Arbeiten zu prüfen (ggf. unter Zuhilfenahme eines Gutachters).
Maßnahmen, die zur Abwendung realer, unmittelbarer Gefahren im Rahmen der Gewährleistung der Verkehrssicherheit dienen, sind von der Genehmigungspflicht freigestellt. Diese Fälle sind vor der Realisierung der Fällung/des Schnittes zu dokumentieren (Foto und kurze Beurteilung/Bestätigung durch Fachpersonal).
Eine Befreiung von dem grundsätzlichen Verbot kann in Ausnahmefällen gewährt werden und ist schriftlich zu beantragen.
Gehölzschnitt/Baumfällung vom 01.10. bis 28.02.
In der Zeit vom 01.10. bis 28.02. können Gehölze grundsätzlich genehmigungsfrei geschnitten oder gefällt werden.
Allerdings sind die oben genannten Regelungen und Einschränkungen zu beachten.