Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Führerschein: Erweiterung einer Fahrerlaubnis beantragen
Wer bereits Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, aber Fahrzeuge führen möchte, die zu einer anderen Fahrerlaubnisklasse gehören, muss die Fahrerlaubnis um die entsprechende Fahrerlaubnisklasse erweitern. Der Ablauf des Verfahrens entspricht dem Ersterteilung einer Fahrerlaubnis.
Die Erteilung einer (weiteren) Fahrerlaubnisklasse kann frühestens sechs Monate vor Erreichen des Mindestalters oder Ablaufs ihrer Geltungsdauer bei der Fahrerlaubnisbehörde des Hauptwohnsitzes beantragt werden. In begründeten Ausnahmefällen kann mit Zustimmung der Behörde des Hauptwohnsitzes der Antrag am Nebenwohnsitz gestellt werden.
43,90 Euro Antragstellung
6,32 Euro Direktversand oder 9,52 Euro Expressversand des Führerscheins durch die Bundesdruckerei
optional:
- 5,00 Euro Passbildautomat (Selbstbedienungsterminal)
- 13,00 Euro Führungszeugnis Belegart "O"
- 32,50 Euro Fahrerqualifikationsnachweis (FQN-Karte) im Direktversand oder 37,90 Euro im Expressversand
- 25,60 Euro bei Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (Mindestalter-MPU)
-
Antrag mit Anschrift der ausbildenden Fahrschule
(Original)
Das Formular wird durch Fahrschulen mit Sitz in Chemnitz kostenlos bereitgestellt.
- Personalausweis oder Reisepass (Original)
-
Zustimmungserklärung mit Unterschrift des Sorgeberechtigten, wenn dieser nicht bei Antragstellung an Amtsstelle erscheinen kann
(Original)
nur erforderlich bei Antragstellern unter 18 Jahren
-
Nachweis über das Sorgerecht
(Original)
bei alleinigen Sorgerecht: z.B. Negativattest des Jugendamtes (nicht älter als 3 Monate), Scheidungsurteil o.a.
gemeinsames Sorgerecht bei nichtehelichen Kindern: gemeinsame Sorgeerklärung (erfolgt beim Jugendamt), Geburtsurkunde o.a.
- Personalausweis oder Reisepass der Sorgeberechtigten (Kopie)
-
biometrisches Passbild
(Original)
entsprechend der Fotomustertafel der Bundesdruckerei
Die Aufnahme des Passfotos und der Unterschrift vor der Antragstellung des Dokuments ist zwingend erforderlich, wenn der Ausweis-Automat "Speed Capture Station" im Wartebereich der Meldebehörde in der 2. Etage genutzt wird.
-
Ausbildung in Erste Hilfe
(Original)
Nachweis über mindestens 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten
-
Sehtest
(Original)
erforderlich für die Klassen A, AM, A1, A2, BE
2 Jahre gültig
-
Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der FeV
(Original)
erforderlich für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE
bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr
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Bescheinigung über ausreichendes Sehvermögen nach Anlage 6 der FeV
(Original)
erforderlich für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D, DE oder wenn der Sehtest nicht bestanden wurde
bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre
-
Bescheinigung der Eignungsuntersuchung hinsichtlich besonderer Anfroderungen nach Anlage 5 der FeV
erforderlich bei den Klassen D1, D1E, D, DE
nicht älter als 1 Jahr
-
Führungszeugnis Belegart "O"
(Original)
nur erforderlich bei den Klassen D1, D1E, D, DE
Beantragung in der Meldebehörde/Bürgerservice
-
Bescheinigung der geistigen und körperlichen Reife im Rahmen einer medizinisch-psychologischen Begutachtung nach Anlage 10 der FeV
(Original)
erforderlich bei den Klassen D1, D1E, D, DE bei Ausnahme vom Mindestalter im Rahmen einer Ausbildung zum Berufskraftfahrer/ Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem sonstigen staatlich anerkannten Ausbildungsberuf
-
Urkunde über die abgeschlossene Grundqualifikation (IHK-Urkunde) oder Weiterbildung (5 Nachweise) nach § 5 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Verordnung
(Original)
nur erforderlich bei Bestellung eines Fahrerqualifikationsnachweises (FQN-Karte)
Die Untersuchungen nach Anlage 5 und 6 der FeV können durch einen Arbeits- und Betriebsmediziner oder eine amtlich anerkannte Begutachtungsstelle für Fahreignung bei TÜV Süd Life Service Center Chemnitz oder der DEKRA e.V. Chemnitz durchgeführt werden.
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- Antragsteller persönlich
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten mit Termin
Antwortdokumente
- Führerschein
Zustellung
- persönliche Abholung in der Behörde während der Sprechzeiten durch den Antragsteller oder einen Bevollmächtigten (bei der Abholung durch einen Bevollmächtigten sind dessen Personalausweis oder Reisepass und die Vollmacht jeweils im Original vorzulegen).
- Zusendung durch Bundesdruckerei
- § 21 FeV und § 73 FeV