Hinweise zur Nutzung von interaktiven PDF-Formularen
Ab der Version XI des Adobe Readers haben Sie die Möglichkeit, auch ausgefüllte Formulare mit Hilfe der Speichern-Schaltfläche des Readers selbst lokal zu speichern.
Hinweise zur elektronischen Antragstellung
Voraussetzungen- aktuelle Version des Adobe Readers (dieser kann beim Hersteller kostenlos herunter geladen werden)
- Programme, die Cross Site Scripting verhindern, dürfen nicht aktiviert sein
- eine gültige qualifizierte elektronische Signatur
- ein entsprechendes Kartenlesegerät für die Signaturkarte
- Portable Document Format (.pdf)
- Joint Photographic Experts Group (.jpeg; .jpg)
- Tagged Image File Format (.tiff)
- Graphics Interchange Format (.gif)
- komprimierte Dateien (.zip)
Die Gesamtgröße der Nachricht inklusive Anlagen darf 15 Megabyte (MB) nicht überschreiten. Anlagen, die diesen Vorgaben nicht entsprechen, können nicht entgegen genommen und verarbeitet werden.
Für einige Verfahren benötigen Sie eine elektronische Signatur. Es handelt sich dabei um Verfahren, die bei der Antragstellung einer Schriftform bedürfen. Das bedeutet, dass der Antrag eigenhändig zu unterschreiben ist. Im elektronischen Antragsverfahren müssen diese Anträge mit einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) nach Signaturgesetz versehen werden.
Anträge dieser Art können ausschließlich über eine Virtuelle Poststelle (VPS) rechtsverbindlich und sicher elektronisch an die Stadtverwaltung Chemnitz übermittelt werden. Es werden dabei alle nach dem deutschen Signaturgesetz zugelassenen Signaturkarten akzeptiert.
Eine Signaturkarte können Sie bei allen akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbietern erwerben. Eine Übersicht der Anbieter finden Sie unter:
Bundesnetzagentur
Führerschein: Erteilung einer Fahrerlaubnis an Inhaber einer ausländischen Fahrerlaubnis beantragen
Mit einer gültigen ausländischen Fahrerlaubnis dürfen in Deutschland Kraftfahrzeuge gefahren werden, auch wenn kein Wohnsitz in Deutschland besteht.
Wer eine gültige Fahrerlaubnis aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) besitzt, benötigt auch nach Verlegtung des Wohnsitzes nach Deutschland keinen deutschen Führerschein.
Bei Staaten außerhalb der Europäischen Union und des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt:
Nach der Verlegung des Wohnsitzes nach Deutschland darf mit einem regulär erworbenen ausländischen Führerschein sechs Monate lang in Deutschland gefahren werden. Auf Antrag kann die Fahrerlaubnisbehörde die Frist von sechs Monaten um bis zu weitere sechs Monate verlängern, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller glaubhaft macht, dass sie beziehungsweise er den Wohnsitz nicht länger als zwölf Monate in Deutschland haben wird.
Bei einem Aufenthalt über zwölf Monate muss eine Umschreibung in eine deutsche Fahrerlaubnis erfolgen. Daher sollte der Antrag auf Umschreibung der ausländischen Fahrerlaubnis rechtzeitig bei der Fahrschule gestellt werden. Ob der Führerschein prüfungsfrei umgeschrieben werden kann oder nicht, ergibt sich aus der Anlage 11 zur Fahrerlaubnis-Verordnung.
Weitere Informationen stellt das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur hier bereit
Hinweis: Antragsteller/innen, die der deutschen Sprache nicht mächtig sind, werden gebeten eine Vertrauensperson als Dolmetscher/in zur Beantragung mitzubringen.
43,90 Euro Antragstellung
6,32 Euro Direktversand des Führerscheins durch die Bundesdruckerei
optional:
- 10,00 Euro für die vorläufige Fahrtberechtigung
- 5,00 Euro für die Nutzung des Passbildautomaten (Selbstbedienungstermina)
- 13,00 Euro für Beantragung des Führungszeugnis
- 28,80 Euro für Eintragung Berufskraftfahrerqualifizierung
- Reisepass, Aufenthaltstitel oder Identitätsdokument (Original)
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biometrisches Passbild
(Original)
entsprechend der Fotomustertafel der Bundesdruckerei
Die Aufnahme des Passbildes und der Unterschrift vor der Antragstellung des Dokuments ist zwingend erforderlich, wenn der "Ausweis-Automat" Speed Capture Station im Wartebereich der Meldebehörde in der 2. Etage genutzt wird.
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ausländischer Führerschein mit Übersetzung
(Original)
Die Übersetzung ist nicht erforderlich für EU-/EWR-Führerscheine.
Der Führerschein kann übersetzt werden durch einen international anerkannten Automobilklub oder von einem in Deutschland öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer. -
Antrag mit Anschrift der ausbildenden Fahrschule
(Original)
erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten
Das Formular ist bei den Fahrschulen erhältlich.
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Ausbildung in Erste Hilfe
(Original)
erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten
Nachweis über mindestens 9 Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten
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Sehtest
(Original)
erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten für die Klassen A, A1, A2, AM, B, BE
2 Jahre gültig
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Bescheinigung über ausreichendes Sehvermögen nach Anlage 6 der FeV
(Original)
erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten für die Klassen C, CE, C1, C1E, D, DE, D1, D1E und wenn der Sehtest nicht bestanden wurde.
bei Antragstellung nicht älter als 2 Jahre
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Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der FeV
(Original)
erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten für die Klassen C1, C1E, C, CE, D, DE, D1, D1E
bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr
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Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach Anlage 5 der FeV f
(Original)
erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten für die Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE und D1E
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Bescheinigung der Eignungsuntersuchung hinsichtlich besonderer Anforderungen nach Anlage 5 der FeV
(Original)
psycho-physische Leistungstestung hinsichtlich Belastbarkeit, Orientierungsleistung, Konzentrationsvermögen, Aufmerksamkeitsleistung, Reaktionsvermögen)
erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten zu denen keine Sonderbestimmungen nach Anlage 11 der FeV gelten für die Klassen D1, D1E, D, DE
bei Antragstellung nicht älter als 1 Jahr
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Führungszeugnis Belegart "O"
(Original)
erforderlich für Führerscheine von Drittstaaten für die keine Sonderbestimmungen nach § 11 FeV gelten
Beantragung in der Meldebehörde/ Bürgerservice
erforderlich für die Klassen D1, D1E, D, DE
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Urkunde über die abgeschlossene Grundqualifikaton (IHK-Urkunde) oder Weiterbildung (5 Nachweise) nach § 5 Abs. 2 Berufskraftfahrer-Qualifizierungs-Verordnung
(Original)
nur erforderlich bei Eintragung der Schlüsselzahl 95
Die Antragstellung kann erfolgen durch:
- den Antragsteller persönlich
Der Antrag kann wie folgt gestellt werden:
- durch persönliche Vorsprache während der Öffnungszeiten mit Termin
Prüfbescheinigung:
- Aushändigung einer Prüfbescheinigung durch den Prüfer nach erfolgreicher Befähigungsprüfung, Diese gilt 3 Monate.
Fahrtberechtigung:
- Aushändigung durch die Fahrerlaubnisbehörde
Kartenführerschein:
- Zusendung durch Bundesdruckerei
- § 29 i.V.m. Anlage 11 zur FeV
- § 31 Abs. 2 FeV