Allgemeinverfügung der Kreisfreien Stadt Chemnitz

für den 12. Oktober 2024 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Fußballspiel des Chemnitzer FC im Stadion an der Gellertstraße

Gemäß §§ 1 Abs. 1 Nr. 3, 5 Abs. 1 und 31a Abs. 1 i. V. m. Abs. 2, Abs. 5 des Sächsischen Polizeibehördengesetzes in der Fassung vom 11. Mai 2019 (SächsGVBl. S. 358, 389), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2024 (SächsGVBl. S. 724) geändert worden ist, ergeht folgende

Allgemeinverfügung 

 

der Stadt Chemnitz für den 12. Oktober 2024 zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit dem Fußballspiel des Chemnitzer FC im Stadion an der Gellertstraße, Gellertstraße 25, 09130 Chemnitz.

1. Zur Durchsetzung der in § 31a Abs. 1 Sächsisches Polizeibehördengesetz (SächsPBG) genannten Verbote, ergehen folgende Anordnungen:

a. Das Verbot, gemäß § 31a Absatz 1 Nummer 1, zweite Alternative Sächs PBG umfasst folgende Gegenstände:

  • Metallstangen, Latten
  • Ketten (ausgenommen Schmuck)
  • Baseballschläger
  • Steine
  • Messer, die nicht unter das WaffG fallen
  • Scheren
  • mit Quarzsand gefüllte Handschuhe
     

b. Das Verbot gemäß § 31a Absatz 1 Nummer 2 SächsPBG umfasst folgende Gegenstände:

  • Helme
  • Schutzwesten
  • Protektoren und Panzerungen
  • durchstichhemmende Handschuhe/Protektorenhandschuhe
  • Boxermundschutz/Gebissschutz
     

c. Das Verbot gemäß § 31a Absatz 1 Nummer 3 SächsPBG umfasst folgende Gegenstände:

  • Sturmhauben
  • missbräuchlich verwendete Mund- Nasen-Schutz-Masken (ausgenommen medizinische Masken)
  • Einwegoveralls
     

2. Der Anordnungsbereich umfasst:

  • Forststraße von der Zietenstraße bis Schwarzer Weg
  • Verbindungsweg (Schwarzer Weg) von der Forststraße bis Heinrich-Schütz- Straße
  • Heinrich-Schütz-Straße vom Schwarzen Weg bis zur Zietenstraße
  • Zietenstraße von Heinrich-Schütz- Straße bis Forststraße.


Der genannte Bereich ist in der als Anlage beigefügten Karte gekennzeichnet. Die Karte ist Bestandteil dieser Allgemeinverfügung. Die genannten Straßenzüge und Plätze selbst gehören zum Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung.
 

3. Die Anordnungen gelten in den genannten Bereichen am 12. Oktober 2024 in der Zeit von 11 Uhr bis 18 Uhr.
 

4. Die sofortige Vollziehung der Ziffern 1 bis 3 dieser Verfügung wird gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) angeordnet.
 

5. Die Anordnungen unter den Ziffern 1 bis 3 treten am 12. Oktober 2024 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 12. Oktober 2024 außer Kraft.
 

Chemnitz, den 10. Oktober 2024
 

 

I. Sachverhalt

Am 12. Oktober 2024 spielen um 14 Uhr im Rahmen der dritten Runde des Wernesgrüner Sachsenpokals der Chemnitzer FC und die SG Dynamo Dresden gegeneinander. Das Spiel findet im Stadion an der Gellertstraße, Gellertstraße 25, 09130 Chemnitz statt. Die Begegnung ist durch die Polizei, die Stadt Chemnitz und den gastgebenden Verein übereinstimmend als Sicherheits-/Risikospiel der Kategorie 1 eingestuft worden.

Die Anhängerschaften beider Mannschaften verfügen nachweislich über ein hohes Gewaltpotenzial und pflegen ein traditionell rivalisierendes Verhältnis. Die polizeiliche Gefahrenprognose stützt sich auf folgende wesentliche Gesichtspunkte: Der Chemnitzer FC wie auch die SG Dynamo Dresden weisen eine entsprechende Tradition auf und verfügen über große Fanszenen. Damit verbunden sind Traditionsduelle, ein hohes Zuschauer- und Medieninteresse sowie auch entsprechende Live-Übertragungen im Fernsehen.

Grundsätzlich handelt es sich bei der anstehenden Spielbegegnung um ein Sachsenderby, das immer ein erhöhtes Niveau an Emotionalisierung der beiden Fanlager hervorruft.

Die bestehende Rivalität beider Fanlager hat seit Jahrzehnten Bestand. Die Gewaltbereitschaft sowie Aggressivität der Risikogruppen steigen besonders bei solchen Ostderbys, es geht um Prestige und welcher Verein in Sachsen dominierend ist. Zudem handelt es sich bei der Partie um ein Pokalspiel. Das bedeutet, dass ein Sieger am Spieltag feststeht und nur dieser im Pokalwettbewerb verbleibt. Ausgehend von den Erkenntnissen zum jetzigen Zeitpunkt werden ca. 2.500 Dynamo- Fans erwartet. Anhänger von Dynamo Dresden, insbesondere solche aus der Ultrafanszene, sind stets darauf bedacht, sich polizeilicher Leitung bei der Anreise oder polizeilichen Maßnahmen generell zu entziehen. Mehrfach wurden von dieser Anhängerschaft konspirative Anreisen unter Inkaufnahme von Umwegen und der Nutzung von unbedeutenden Nebenstraßen durchgeführt, um auf diese Weise Gelegenheiten zu gezielten, polizeilich unbemerkten Auseinandersetzungen mit den Fanlagern der gegnerischen Mannschaft zu erhalten oder einen unerwarteten Fanmarsch zum Stadion durchführen zu können. So wird auch zum Spiel am 12. Oktober 2024 mit einer konspirativen Anreise eines bedeutsamen Teils der Dresdener Anhängerschaft gerechnet.

Parallel dazu und aufgrund der guten Anbindungen nach Chemnitz ist ebenfalls mit einer großen Anzahl bahnanreisender Fans aus Dresden, aber auch aus dem gesamten Umland zu rechnen. Beim letzten Sachsenderby am 23.08.2024 in Aue wurde durch Dresdner Anhänger eine hohe Anzahl an pyrotechnischen Erzeugnissen abgebrannt. Zudem beschädigten Dresdner Fans massiv die Sicherheitszäune sowie Sanitäranlagen. Weiter wurden Einsatzkräfte der Polizei während der zweiten Halbzeit mit Hilfe verschiedener Gegenstände angegriffen und teilweise verletzt.

Risikofans der Chemnitzer Szene haben in der Vergangenheit öfter versucht, über die Planitzwiese an den Bereich der Gästeanreise zu gelangen, um dort eine direkte Konfrontation mit den Gästefans zu suchen. Mit derartigen Versuchen wird auch zum Pokalspiel gerechnet.

Es ist daher notwendig zu verhindern, dass die oben beschriebene Lage am 12. Oktober 2024 eintritt. Die Polizeidirektion Chemnitz rechnet deshalb für die kommende Spielzeit insbesondere mit folgendem Verhalten:

  • polizeiliche Maßnahmen zur Einhaltung der Rechtsordnung werden zum Großteil ignoriert und abgelehnt,
  • es wird eine kritische Masse an Personen entstehen, die als Anknüpfungspunkt für gewaltbereites Klientel dient,
  • das behördliche Tätigwerden im Stadionumfeld zur Abwehr von Rechtsverstößen wird zu einer erheblichen Frustration und Aggressivität innerhalb der anwesenden Personen führen. Gewalt dieser ist eine mögliche Folge.


Die beschriebenen Gefahrenmomente stützen sich vor allem darauf, dass es bei Hochrisikospielen mit der SG Dynamo Dresden als Gastmannschaft gerade im Kontext von Sachsenderbys zu Straftaten im Stadion sowie im unmittelbaren Stadionumfeld kommt und hierbei durch gewaltbereite Personen die aufgeführten Gegenstände genutzt werden, um gewalttätige Aktionen umzusetzen. Dabei wird im öffentlichen Straßenraum, insbesondere im erweiterten Umfeld des Stadions, regelmäßig der Gebrauch der angeführten Gegenstände festgestellt.


Die Attraktivität des Wernesgrüner Sachsenpokals wird dazu beitragen, dass sich eine Vielzahl an Fans und Zuschauern ins Stadion begeben. Die Pokalbegegnung in Chemnitz findet zudem an einem Samstag statt. Insgesamt wird mit über 12.000 Zuschauern gerechnet. Es wird auch eine hohe Anzahl an Gästefans erwartet.

Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass auch gewöhnliche Fans aufgrund der Attraktivität des Gegners zum Stadion kommen und dabei zuvor übliche Treffpunkte anlaufen, um dort das Gefühl der Gemeinschaft zu erfahren. Zudem sind gezielte Mobilisierungen der Szene zum Stadionumfeld denkbar, sodass sich von solchen Mobilisierungen auch der nicht in einer der Fanszenen organisierte Fan angesprochen fühlen kann. Es wird daher erwartet, dass sich auch die szenetypischen Anlaufpunkte um das Stadion auf diesen Umstand einstellen werden.

Allgemein muss mit einem starken Alkoholkonsum insbesondere während der Anreisephase gerechnet werden. Dies führt erfahrungsgemäß zu Verhaltensauffälligkeiten mit entsprechenden Ausfallerscheinungen und alkoholbedingten Verhaltensweisen.

Dieser Gefahrenprognose schließt sich die Stadt Chemnitz als Kreispolizeibehörde vollumfänglich an.

Aus oben genannten Gründen sind daher mit hoher Wahrscheinlichkeit Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und damit einhergehende Beeinträchtigungen der Rechtsordnung in Form von massiven Körperverletzungsdelikten sowie Eigentumsdelikten jedweder Art, insbesondere unter Anwendung von Gewalt, und sonstige vielfältige Verstöße gegen die Normen des Strafgesetzbuches, des Versammlungsgesetzes, des Ordnungswidrigkeitengesetzes, des Waffengesetzes und sonstiger Gesetze zu erwarten.

Unter Berücksichtigung der vorgenannten Aspekte bestehen keine Zweifel daran, dass am betreffenden Spieltag mit erheblichen Personen- und/oder Sachschäden gerechnet werden muss. Um diese Gefährdungsreduzierung nachhaltig zu gewährleisten, ist die Anordnung der vom Verbot erfassten Gegenstände gemäß § 31a Abs. 2 SächsPBG erforderlich. Denn aufgrund der Brisanz dieses Spiels werden über 12.000 Zuschauer anwesend sein.


II. Begründung

1. Zuständigkeit

Die Kreisfreie Stadt Chemnitz ist gemäß §§ 1, Abs. 1 Nr. 3 und 31a Abs. 5 des SächsPBG als Kreispolizeibehörde für die Abwehr von Gefahren sachlich zuständig. Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 5 SächsPBG. Die Anordnungen unter Ziffer 1 bis 3 dieser Allgemeinverfügung dient dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, sodass der sicherheitsrechtliche Aufgabenbereich der Stadt Chemnitz als unterste Sicherheitsbehörde eröffnet ist.

2. Zu Ziffer 1 bis 3:

2.1 Rechtsgrundlage

Die Rechtsgrundlage für die Anordnung aus Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung ist § 31a Abs. 2 SächsPBG. Danach können Polizeibehörden zur Durchsetzung der in § 31a Absatz 1 SächsPBG genannten Verbote Anordnungen treffen, in denen die vom Verbot erfassten Gegenstände bezeichnet sind.

2.2 Konkrete Gefahr

Nach § 3 SächsPBG i.V.m. § 4 Nr. 3a SächsPVDG ist eine Gefahr eine Sachlage, bei der im Einzelfall die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass in absehbarer Zeit ein Schaden für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung eintreten wird. Bei ungehindertem Ablauf des Geschehens ist sicher damit zu rechnen, dass die Besucher des Areals um das Stadion an der Gellertstraße, insbesondere in dem in Ziffer 3 genannten Zeitraum, die angeführten Gegenstände in einer fußballbedingt aufgeheizten Stimmung in der Anonymität der Masse zum Nachteil von Dritten und Einsatzbeamten verwenden. Es ist im Hinblick auf das Fußballspiel am 12. Oktober 2024 zu befürchten, dass es auch zur Verwendung der genannten Gegenstände im Zuge von Übergriffen auf Einsatzkräfte oder unbeteiligte Dritte kommen kann. Die Begehung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten und damit die Verletzungen der Rechtsordnung durch diese Personengruppen ist für diesen Spieltag zu erwarten, sodass eine konkrete Gefahr gegeben ist.

Im Übrigen gilt dieses Fußballspiel nach Einschätzung nach verbandsinternen Regelungen als Spiel mit erhöhtem Sicherheitsrisiko, bei dem aufgrund allgemeiner Erfahrung die hinreichende Wahrscheinlichkeit besteht, dass bei der Veranstaltung eine Gefahrenlage eintreten wird.

Die Stimmung im festgelegten Bereich ist den Einschätzungen der Einsatzkräfte zufolge im Vergleich zu anderen Örtlichkeiten im Stadtgebiet, bezogen auf das konkret anstehende Spielereignis, als aggressiv und gewaltbereit einzuschätzen, da sich energisch den polizeilichen Maßnahmen widersetzt bzw. die Einsatzbeamten sogar aktiv angegriffen werden könnten, sodass die Situation in vielen Fällen nur mithilfe von unmittelbarem Zwang entschärft werden könnte. Es ist somit hinreichend wahrscheinlich, dass die unter Ziffer 1 a aufgeführten Gegenstände als Wurfgeschoss oder Tatwaffe gegenüber (unbeteiligten) Dritten oder Einsatzbeamten verwendet werden. Aufgrund der zuvor geschilderten Gefahrenprognose, dass es im Stadion und im Umfeld des Stadions aufgrund des Risikospieles zu Menschenansammlungen kommt, sodass sich die anwesenden Polizeieinsatzkräfte und sonstige Personen verletzen könnten, sind die Voraussetzungen zum Erlass der Anordnung der vom Verbot erfassten Gegenstände gemäß § 31a Abs. 2 SächsPBG gegeben.

Die unter Ziffer 1 b aufgeführten Gegenstände sind geeignet und den Umständen nach dazu bestimmt, Vollstreckungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes abzuwehren.

Im Weiteren sind die unter Ziffer 1 c angeführten Gegenstände dazu geeignet in einer Aufmachung aufzutreten, die nach den Umständen darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern. Bei vergangenen Spielen kam es dazu, dass sich Fans vor dem Gebrauch von pyrotechnischen Erzeugnissen durch die Nutzung der genannten Gegenstände vermummten und sich so der Feststellung des Polizeivollzugsdienstes und einer folgenden Strafbarkeit entzogen.

2.3 Ermessen

2.3.1 Entschließungsermessen


Da die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 31a Abs. 1 und 2 SächsPBG erfüllt sind, liegt der Erlass der polizeibehördlichen Anordnung unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung im pflichtgemäßen Ermessen der Stadt Chemnitz.

Die Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden zeigen, dass zu bestimmten Spielereignissen ein gewisser Ausnahmezustand herrschte. Angesichts der örtlichen Verhältnisse und der dort dicht gedrängten Menschenmassen stellt der Gebrauch der angeführten Gegenstände eine konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar und führt bei Nichteinschreiten der Sicherheitsbehörden zu einer Verletzung des hochrangigen Rechtsgutes der Gesundheit und des Lebens der anwesenden oder auch unbeteiligter Personen und Einsatzkräfte. Außerdem besteht die konkrete Gefährdung für das Eigentum bzw. den Besitz Einzelner, z. B. durch die Wegnahme der Fanutensilien, wie z. B. Vereinsschals, Fahnen usw. Weitere Beeinträchtigungen müssen daher unbedingt verhindert werden.

Die Stadt Chemnitz hält ein sicherheitsrechtliches Einschreiten daher für sachgerecht und geboten, um die geschilderten Gefahren für alle betroffenen Personen und deren Eigentum bzw. Besitz abzuwehren. Der Erlass der Anordnung unter Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung entspricht daher pflichtgemäßem Ermessen.

2.3.2 Verhältnismäßigkeit und Ermessensabwägung

Die Anordnung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um eine effektive Gefahrenabwehr zu gewährleisten. Ein milderes, aber gleich geeignetes Mittel, die konkreten Gefahren für Leib und Leben von Mensch und Tier sowie von Eigentum bzw. Besitz abzuwehren, ist nicht ersichtlich. Wirkungsvoll und Erfolg versprechend erscheint allein die Anordnung der verbotenen Gegenstände. Die Anordnung ist daher notwendig und geeignet, die vom Gesetz aufgestellten Anforderungen zu erfüllen. Die Gebotenheit der Anordnung unter Ziffer 1 ergibt sich aus folgenden Überlegungen:

a. Zweck der Anordnung

Die Anordnung dient dem legitimen Zweck, Gefahren für Leib und Leben der anwesenden Personen, Polizeibeamten und unbeteiligter Dritter im Bereich Stadion an der Gellertstraße abzuwehren. Wie zuvor bereits erwähnt, besteht die konkrete Gefahr, dass gegebenenfalls Polizeibeamte aktiv angegriffen oder die Besucher und unbeteiligte Dritte durch die unter Ziffer 1 a angeführten Gegenstände erheblich verletzt werden (§ 31a Abs. 1 Nr. 1 SächsPBG), wodurch deren Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz(GG)) aktuell gefährdet ist. Darüber hinaus dienen die unter Ziffer 1 b angeführten Gegenstände dazu, Vollstreckungsmaßnahmen des Polizeivollzugsdienstes abzuwehren (§ 31a Abs. 1 Nr. 2 SächsPBG) bzw. die unter Ziffer 1 c genannten Gegenstände, um in einer Aufmachung aufzutreten, die geeignet und den Umständen nach darauf gerichtet ist, die Feststellung der Identität zu verhindern.

b. Geeignetheit der Anordnung

Die Anordnung ist dazu geeignet, diesen Zweck zu erreichen. Geeignet ist eine Maßnahme, wenn sie den verfolgten Zweck erreicht oder wenigstens fördert. Durch die Anordnung wird der gesetzgeberischen Regelung des § 31a Abs. 2 SächsPBG nachgekommen und die vom Verbot des § 31a Abs. 1 SächsPBG erfassten Gegenstände bezeichnet.

c. Erforderlichkeit der Anordnung

Die Anordnung nach Ziffer 1 ist zur Erreichung dieses Zweckes auch erforderlich. Erforderlich ist eine Maßnahme, wenn es kein milderes Mittel gibt, das den gleichen Erfolg herbeiführen würde und die Betroffenen dabei weniger belastet.

Zur Durchsetzung des Waffenverbots gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 1 zweite Alternative des Schutzausrüstungsverbots gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 2 wie auch des Vermummungsverbots gemäß § 31a Abs. 1 Nr. 3 ist die Anordnung zu erlassen, da kein milderes gleich effektives Mittel erkennbar ist. Aktive Angriffe auf den Polizeivollzugsdienst und Dritte können nur in dieser Weise unterbunden werden.

Auch eine massive Polizeipräsenz und die Durchsetzung von polizeilichen Maßnahmen stellt kein gleich effektives und zweckdienliches Mittel dar. Aufgrund der Weitläufigkeit des Bereiches und der erfahrungsgemäß dicht gedrängten Menschenmassen kann die Polizei den festgelegten Bereich nur teilweise unter Kontrolle bringen. Kommunikative Maßnahmen zeigen bei der betreffenden Klientel kaum Wirkung. Mit zunehmender Alkoholisierung steigern sich die Sicherheitsstörungen und die bereits geringe Kooperationsbereitschaft der anwesenden Personen sinkt. Es ist somit auch damit zu rechnen, dass es wiederholt zu Übergriffen auf die Einsatzkräfte kommt und sich diese dadurch verletzen werden. Vor diesen Hintergründen sind eine gesteigerte Polizeipräsenz und die Durchsetzung polizeilicher Maßnahmen nicht als milderes Mittel in Betracht zu ziehen. Aufgrund der bevorstehenden Gefahren ist die Anordnung erforderlich und stellt das einzig gleich effektive Mittel dar, um die Chemnitzer Bürger, Einsatzkräfte und unbeteiligte Dritte vor (erheblichen) Verletzungen zu schützen.

Der festgelegte räumliche und zeitliche Umgriff ist erforderlich, da ein engerer Umgriff nicht gleichermaßen geeignet wäre. Ein noch engerer räumlicher Umgriff würde den Zweck der Maßnahme nicht gleich gut erfüllen. Die Örtlichkeiten in dem definierten Umfang sind nach den Feststellungen der Sicherheitsbehörden das Mindestmaß eines räumlichen Umgriffs, um die Gefahren für Leib und Leben von Menschen und Tieren sowie von Eigentum bzw. Besitz zu verhüten.

Es ist sachgerecht, für die Anordnung auf den räumlichen Geltungsbereich der Polizeiverordnung der Stadt Chemnitz zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Zusammenhang mit Fußballspielen im Stadion an der Gellertstraße (PolVO Stadion an der Gellertstraße) zurückzugreifen, der das Stadionumfeld umschließt.

Dasselbe gilt für den zeitlichen Umgriff, der sich lediglich auf einen Zeitraum von 11 Uhr bis 18 Uhr bezieht, der einen zeitlichen Rahmen von etwas mehr als drei Stunden vor und zwei Stunden nach dem Spiel umfasst. Erfahrungsgemäß ist besonders in dieser Zeit mit der Ansammlung von Personen im unmittelbaren Umfeld des Stadions zu rechnen. Gerade infolge des Spielbeginns um 14 Uhr ist ab spätestens 12 Uhr aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung wie auch der möglichen Zuganreise der Fanszene aus Dresden damit zu rechnen, dass sich eine Vielzahl von Personen am Stadion ansammeln.

d. Angemessenheit der Anordnung

Das angeordnete Verbot unter Ziffer 1 ist darüber hinaus angemessen und somit verhältnismäßig im engeren Sinn. Dies ist dann gegeben, wenn die Nachteile, die mit der Maßnahme verbunden sind, nicht außer Verhältnis zum angestrebten Zweck der Maßnahme stehen. Die unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorzunehmende Abwägung ergibt, dass der verfolgte Zweck mit einer anderen Maßnahme mit geringerem Eingriff nicht in gleicher Weise erreicht werden kann. Das Verbot stellt zwar grundsätzlich eine Einschränkung der allgemeinen Handlungsfreiheit dar, die Beeinträchtigung ist jedoch geringfügig, weil die Möglichkeit verbleibt, die angeführten Gegenstände im Haushalt zu belassen und das Fußballspiel ohne diese Gegenstände im Stadion zu besuchen. Sowohl der räumliche als auch der zeitliche Umfang wurden so gering wie möglich gehalten. Die Verbote gelten lediglich im unmittelbaren Umfeld des Stadions an der Gellertstraße, wo laut Mitteilung der Polizei erhebliche Menschenansammlungen erwartet werden bzw. es sich erfahrungsgemäß bei diesen Bereichen um die publikumsintensivsten Bereiche handelt. Dieser räumliche Umgriff ist so eng wie möglich gehalten und kann schnell verlassen werden, sodass nur eine kurzzeitige Beeinträchtigung des Einzelnen entsteht. Auch der zeitliche Umgriff von 11 Uhr bis 18 Uhr entspricht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Ferner ist das Vorgehen der Stadt Chemnitz auch deswegen verhältnismäßig im engeren Sinn, da durch die Anordnung gegenüber einem Betretungsverbot bzw. Zuschauerausschluss das weniger beeinträchtigende Mittel für alle Betroffenen gewählt worden ist. Im Verhältnis zu den hier betroffenen Individualrechtsgütern, insbesondere der grundrechtlich geschützten Berufs- und allgemeinen Handlungsfreiheit, überwiegen die besonders schützenswerten Interessen der Allgemeinheit an der körperlichen Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG. Ein verfassungswidriger Eingriff in die Grundrechte der Betroffenen ist nicht ersichtlich: Eine Verletzung der durch Art. 2 Abs. 1 GG grundrechtlich gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit ist nicht gegeben. Zwar ist der Schutzbereich des Art. 2 Abs. 1 GG eröffnet, der jede selbstbestimmte menschliche Handlung schützt. Darunter ist auch das Mitführen und Benutzen der angeführten Gegenstände zu verstehen. Die allgemeine Handlungsfreiheit findet jedoch ihre Schranken in den Rechten Dritter, der verfassungsmäßigen Ordnung sowie dem Sittengesetz. Der Verzicht auf das Mitführen und Benutzen der angeführten Gegenstände stellt zwar eine Einschränkung dar, die jedoch durch den Gesetzgeber in § 31a SächsPBG gerechtfertigt worden ist. Es besteht die konkrete Gefahr, dass es im Bereich des Stadions an der Gellertstraße zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben sowie Eigentum und Besitz von Personen kommt. Die Maßnahme entspricht bei Abwägung des Wohls der Allgemeinheit mit dem vergleichsweise geringen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Betroffenen pflichtgemäßem Ermessen und ist insbesondere verhältnismäßig im engeren Sinne. Die Maßnahme ist das geeignete und am wenigsten beeinträchtigende Mittel, um Gefahren für Leib und Leben sowie Eigentum und Besitz der Bürger zu verhindern und die körperliche Unversehrtheit der Allgemeinheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu gewährleisten.

3. zu Ziffer 4: Anordnung der sofortigen Vollziehung

Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Regelungsanordnungen der Ziffern 1 bis 3 unter Ziffer 4 dieser Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung, da die sofortige Vollziehung angeordnet wurde.

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung stützt sich auf § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 und Abs. 3 der VwGO. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung liegt im öffentlichen Interesse. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 ergibt sich aus der dringenden Notwendigkeit, Gefahren für Leib und Leben insbesondere von den sich auf öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen aufhaltenden Personen, Einsatz- und Sicherheitskräften abzuwenden. Die Allgemeinheit hat ein berechtigtes Interesse an der Schaffung von Voraussetzungen, um Gefahren für Leben und Gesundheit von Menschen und Tieren sowie für Fahrzeuge abzuwehren und vor Gefahren effektiv geschützt zu werden. Hier ist besonders das Recht auf körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) und das Eigentums- bzw. Besitzrecht (Art. 14 GG) zu schützen. Bei der Abwägung der Interessen von den gefährdeten sich im Geltungsbereich dieser Allgemeinverfügung aufhaltenden Einsatzkräfte, Personen, Tiere und Fahrzeuge, der damit einhergehenden Notwendigkeit der Gefahrenabwehr für die Allgemeinheit und der Interessen der Betroffenen an einem Zuwarten bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit der Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung (vgl. Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) müssen nach Auffassung der Stadt Chemnitz die Interessen der Betroffenen zurückstehen.

Ein Zuwarten bis zur Unanfechtbarkeit der Entscheidung hätte zur Folge, dass im Bereich des Stadions an der Gellertstraße weiterhin die angeführten Gegenstände mitgeführt und benutzt werden, was aufgrund der obigen Schilderung bzgl. der Gefahren für Leib und Leben von Mensch und Tier sowie für Eigentum und Besitz nicht hingenommen werden kann. Die damit verbundenen Gefahren für die Gesundheit und das Leben von Menschen und das damit gefährdete Schutzgut der körperlichen Unversehrtheit erfordern jedoch das sofortige sicherheitsrechtliche Einschreiten. Das private Interesse an der Nutzung der angeführten Gegenstände im öffentlichen Bereich muss für den zeitlich und örtlich begrenzten Geltungsbereich den bedeutenden Schutzgütern gegenüber zurückstehen.

4. zu Ziffer 5: Bekanntgabe

Diese Allgemeinverfügung nebst Begründung wird gemäß § 1 Sächsisches Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungszustellungsgesetz (SächsVwVfZG) i. V. m. § 41 Abs. 3 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) öffentlich bekannt gegeben, da eine Bekanntgabe an die Beteiligten aufgrund der Sachlage untunlich ist. Die öffentliche Bekanntgabe erfolgt gemäß §§ 1 SächsVwVfZG, 41 Abs. 4 VwVfG i. V. m. §§ 1 und 2 der Satzung der Stadt Chemnitz über die Form der öffentlichen Bekanntmachung und der ortsüblichen Bekanntgabe (Bekanntmachungssatzung) vom 05.05.2021 durch die öffentliche Bekanntmachung dieser Allgemeinverfügung in der elektronischen Ausgabe des Amtsblattes der Stadt Chemnitz auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter www.chemnitz.de/amtsblatt.

Nach § 41 Abs. 4 VwVfG gilt bei der öffentlichen Bekanntgabe eines schriftlichen Verwaltungsaktes dieser zwei Wochen nach der ortsüblichen Bekanntgabe als bekannt gegeben. Um der konkreten Gefährdung für Leib und Leben entgegenzuwirken, wurde jedoch von der Möglichkeit des § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG Gebrauch gemacht und ein früheres Bekanntgabedatum gewählt.

Die finale und spieltagsbezogene Gefahrenprognose der Polizeidirektion Chemnitz lag der Kreispolizeibehörde erst in der 41. Kalenderwoche vor. Um die aktuelle konkrete Gefährdung umgehend zu verhüten, war es erforderlich, die Allgemeinverfügung auf diesem Wege bekanntzugeben. Diese Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Abs. 4 Satz 4 VwVfG i. V. m. § 7 Abs. 1 der Bekanntmachungssatzung am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.


III. Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen. Der Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail- Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de. Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo »Stadt Chemnitz« zu richten.


Hinweise:

1. Verboten sind ferner alle Gegenstände, die dem Waffengesetz oder dem Sprengstoffgesetz unterfallen. Beispiele hierfür sind Schusswaffen, Schlagringe, Totschläger, spitze Wurfsterne oder pyrotechnische Erzeugnisse.

2. Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31a SächsPBG bezieht, können eingezogen werden. § 74a des Strafgesetzbuches gilt entsprechend.

3. Jede Person kann unentgeltlich Ausdrucke des elektronischen Amtsblattes der Stadt Chemnitz während der allgemeinen Öffnungszeiten erhalten. Ferner besteht die Möglichkeit der Zusendung von Ausdrucken gegen Kostenersatz des Versandes.


Chemnitz, den 10. Oktober 2024

Knut Kunze
Bürgermeister

Anlage 1

Anlage zur Allgemeinverfügung vom 10. Oktober 2024 - Lageplan

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