Öffentliche Bekanntmachung:
Bekanntmachung der Stadt Chemnitz zur Widmung eines neuen Straßenteiles nach § 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG)
Az: 66.14.03/931/24
1. Straßenbeschreibung
neuer Straßenteil auf dem Flurstück T.v. 11/2, Gemarkung Ebersdorf, Bestandsverzeichnis Blatt-Nr. 606 als Bestandteil der öffentlichen „Ortelsdorfer Straße“
Widmungsbeschränkung: keine
Baulastträger des zukünftigen Flächenteiles: Stadt Chemnitz
2. Verfügung
Das unter 1. näher bezeichnete Teilstück des Flurstückes wird nach §§ 3 und 6 des Straßengesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsStrG) vom 21. Januar 1993, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 20.08.2019 (SächsGVBl. S. 762) als Bestandteil der Ortsstraße („Ortelsdorfer Straße“) gewidmet und mit dem Tag der Veröffentlichung wirksam.
Die Widmung erfolgt auf der Grundlage der Nutzung durch die Öffentlichkeit sowie des Beschlusses im Ausschuss für Stadtentwicklung und Mobilität am 30.10.2024 mit der Beschluss-Nr. B-236/2024.
3. Einsichtnahme
Die Verfügung kann mit vorheriger telefonischer Terminvereinbarung unter der Ruf-Nr. 488-7741 in der Stadtverwaltung Chemnitz, im Technischen Rathaus, Friedensplatz 1 (Verkehrs- und Tiefbauamt) im Zimmer A 249 eingesehen werden. Zusätzlich ist die Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Chemnitz unter www.Chemnitz.de/Bekanntmachungen als Text und mit Karte einsehbar.
4. Ihre Rechte (Rechtsbehelfsbelehrung)
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich, in elektronischer Form oder zur Niederschrift bei der Stadt Chemnitz, Markt 1, 09111 Chemnitz oder jeder anderen Dienststelle oder Bürgerservicestelle der Stadt Chemnitz einzulegen.
Ein Widerspruch kann in der elektronischen Form durch De-Mail in der Sendevariante mit bestätigter sicherer Anmeldung nach dem De-Mail-Gesetz erhoben werden. Die De-Mail-Adresse lautet: info@stadt-chemnitz.de-mail.de
Bei rechtsanwaltlicher Vertretung kann der Widerspruch auch über das besondere Behördenpostfach (beBPo) erhoben werden und ist an das beBPo „Stadt Chemnitz“ zu richten.
Die Allgemeinverfügung wird gemäß § 41 Abs. 3 und 4 VwVfG öffentlich bekannt gemacht und gilt am darauf folgenden Tag als bekannt gegeben.
Chemnitz, den 15.11.2024
Alexander Kirste
amtierender
Amtsleiter des
Verkehrs- und Tiefbauamtes